26. August 2022

Energiepreispauschale EPP – Arbeitnehmeranspruch ab 1. September 2022

Lesezeit: 4 Minuten

Die von der Bundesregierung angekündigte Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ist beschlossen und verkündet. Sie soll einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen. Beschäftigte sollen sie in den überwiegenden Fällen im September 2022 vom Arbeitgeber ausbezahlt bekommen. Der 1. September 2022 markiert aber keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Daraus ergeben sich zahlreiche Fragen, auch für die Glaserbetriebe, hinsichtlich der Bezugsberechtigung und der Umsetzung, auf die wir hier in Kürze auf die wesentlichen eingehen wollen:

In welchen Fällen erhalten Arbeit­nehmer die EPP vom Arbeitgeber ausbezahlt? 

Arbeitnehmer erhalten die EPP vom inländischen Arbeitgeber ausbezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022 

  1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und 
  2. in eine der Steuerklassen I-V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung einen pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (Minijobber) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. 

Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

Wann wird die EPP nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt, sondern erst im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren festgesetzt? 

Der Arbeitgeber zahlt die EPP nicht an einen Arbeitnehmer aus, wenn 

  1. der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B. weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügig Beschäftigte [Minijobber]) hat.
  2. der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hat oder 
  3. der Arbeitnehmer in den Fällen der Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz (Pauschalbesteuerung bei Minijobs) dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt oder 
  4. der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt ist. 

Die Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen die EPP nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Kann der Arbeitgeber die EPP an seine Arbeitnehmer auch nach dem 1. September 2022 auszahlen? 

Arbeitgeber haben die EPP in der Regel im September 2022 an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen. Bei vorschüssiger Lohn- / Gehalts- / Bezügezahlung ist eine Auszahlung mit der Abrechnung für den Lohnzahlungszeitraum September 2022 aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich ab, kann die EPP an den Arbeitnehmer davon abweichend im Oktober 2022 ausgezahlt werden (Wahlrecht). Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab, kann er ganz auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer verzichten. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten. 

Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn- / Gehalts- / Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt.

Gibt es Erleichterungen für Arbeitgeber, die vierteljährlich oder jährlich die Lohnsteuer-Anmeldung abgeben? 

Ja. Der Arbeitgeber mit vierteljährlichem Anmeldungszeitraum kann die EPP an den Arbeitnehmer abweichend von der Regel im Oktober 2022 auszahlen. Der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum kann auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer gänzlich verzichten. Im letztgenannten Fall kann ein anspruchsberechtigter Arbeitnehmer die EPP dann über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

Bekommen Arbeitgeber die an Arbeitnehmer ausgezahlte EPP erstattet? 

Ja. Die Arbeitgeber können die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, die anzumelden und abzuführen ist. Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. 

Werden dem Arbeitgeber die Kosten für den mit der Auszahlung der EPP verbundenen Aufwand erstattet? 

Eine Kostenerstattung für die Unternehmen ist nicht vorgesehen. Der Kostenaufwand kann sich bei diesen aber nach den allgemeinen Regeln steuermindernd auswirken.

Muss der Arbeitgeber die Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer bescheinigen? 

Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen (Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022) zu vermeiden. 

Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben hat, ist auch bei Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerklärung für 2022 ab, muss er in der Erklärung angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat.

Welche Arbeitnehmer sind anspruchsberechtigt? 

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die im Jahr 2022 steuerpflichtige Einkünfte erzielen. Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden: 

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende 
  • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit 
  • Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach § 20 Mutterschutzgesetz [MuSchG])
  • im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger 
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer)
  • Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum 

Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen ([Saison-]Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.)

Wie wird die EPP festgesetzt? 

In jedem Fall, in dem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch auf die EPP besteht. Auch Arbeitnehmer, die ihre EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Im Steuerbescheid wird dann neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt. 

Hier geht es zu den FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html

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