14. April 2022

Nachweis von kleinformatigen Isolierglasscheiben

Lesezeit: 3 Minuten

Der Nachweis von kleinformatigen Mehrscheiben-Isoliergläsern stellt sich seit jeher als recht schwierig dar. In den einschlägigen Normen und Richtlinien waren es insbesondere Isolierverglasungen bis 1,6 m², die schwer zu berechnen waren. Dabei liegt das Problem nicht im Rechenverfahren, sondern im Ergebnis, welches zum Teil enorm große Glasdicken vorgibt. Zu Zeiten der Technischen Richtlinie für linienförmige Verglasungen (TRLV) konnte man diese recht gut berechnen, doch mit Einführung der DIN 18008 und der Umstellung auf globale Sicherheitsbeiwerte auf Teilsicherheitsbeiwerte kamen Glasdicken zum Vorschein, welche mit der bisherigen Realität nichts mehr gemeinsam hatten. Folge: In der DIN 18008 wurden dann die 1,6 m²-Regel aus dem Baurecht übernommen. Alle Isolierverglasungen bis 1,6 m² Fläche und weiteren Vorgaben galten dann als nachgewiesen. Normativ kam dann der Hinweis auf ein erhöhtes Bruchrisiko für kurze Kantenlängen.

DIN 18008-2:2010-12 Abschnitt 7.5

ANMERKUNG: Unterschreitet die Länge der kürzeren Kante den Wert von 500 mm (Zweischeiben-Isolierglas) und 700 mm (Dreischeiben-Isolierglas), so erhöht sich jedoch bei Scheiben aus Floatglas das Bruchrisiko infolge von Klimaeinwirkungen.

Der Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks wollte schon damals für das Glaserhandwerk eine weitere Erleichterung erwirken und die 1,6 m²-Regel auf bis zu 5 m² erweitern lassen. Dafür wurden auch Berechnungen durchgeführt und dem Normenausschuss und der Baurechtseite vorgelegt. Doch die Realität war am Ende ernüchternd: Eine Erweiterung war nicht erwünscht!

Bild1_CMYK_interpoliert
Die Glasaufbauten im weißen Bereich sind gem. der aBG möglich.
Anwendungsdia1_CMYKinterpoliert
Die Auswahl der möglichen Glasaufbauten gem. DIN 18008 ist gegenüber der aBG sehr gering.

Mit der Überarbeitung der Teile 1 + 2 der DIN 18008 von Mai 2020 können jetzt kleinformatige Isolierverglasungen wieder sinnvoll und realitätsnah berechnet werden. Damit fällt aber auch die 1,6 m²-Regel ersatzlos weg. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass jede Verglasung gerechnet und nachgewiesen werden muss.

Die Berechnung wird wieder sinnvoll, u. a. durch Anpassung von Sicherheitsbeiwerten oder der Erhöhung der Durchbiegungsbegrenzung von 1/100 auf 1/65 und gilt für allseitig linienförmig gelagerte Isolierverglasungen mit nachfolgenden Eigenschaften:

  • MIG bis 0,4 m²
  • MIG bis 2,0 m² mit folgenden Mindestdicken:

a) 4 mm bei monolithischen Einfachgläsern,

b) 3 mm bei monolithischen Einfachgläsern aus TVG oder ESG,

c) Verbund-Sicherheitsglas aus 2 mm Einfachgläsern,

d) 2 mm bei monolithischen Einfachgläsern aus TVG oder ESG im Scheibenzwischenraum von Dreischeiben-Isolierglas.

Diese Isoliergläser werden nach der DIN 18008-2 als Verglasungen bezeichnet, deren Schadensfolge gering ist. Dies bedeutet, dass es bei einem Versagen der Verglasung nur zu geringen Auswirkungen kommt. Zum Vergleich: eine hohe Schadensfolge wäre das Versagen der gesamten Konstruktion oder wenn mit erheblichen Personenschäden zu rechnen ist, wie z. B. bei absturzsichernden Verglasungen.

Dieser Berechnungsweg kann gewählt werden, wenn eine solche Verglasung aufgrund der Klimalasten bricht. Ist dies der Fall, sind die vorgenannten Vorgaben zu prüfen und es kann die Berechnung wiederholt werden. Wenn die Verglasung dann weiterhin aufgrund von Klimalasten bricht, lässt die DIN 18008 einen weiteren Schritt zu. Dieser ermöglicht es, eine der beiden Scheiben bzw. die dünnere der Scheiben im Aufbau brechen zu lassen. Die andere Scheibe muss dann die auftretenden Lasten aufnehmen können. Ist dies der Fall, ist die Isolierverglasung „unter Annahme von rechnerischem Glasbruch der schwächeren Einzelscheiben“ geführt. Für die Praxis bedeutet es nicht, dass jetzt jede gebrochene Scheibe vom Kunden bezahlt werden muss, der Handwerker schuldet dem Kunden weiterhin ein mangelfreies Werk. Daher ist es empfehlenswert auf den letzten Schritt der Nachweiserleichterung zu verzichten und die Verglasung entsprechend stärker auszuführen.

Da diese neue Nachweiserleichterung auf die Reduktion der Glasdicke bei Floatglas ausgelegt ist und nicht, wie bei der 1,6 m²-Regel auf den Wegfall der Berechnung, wurde von verschiedenen Verbänden eine Typenstatik für Isolierglas angestrebt. Diese Typenstatiken werden für 40 Isolierglasaufbauten erstellt und gelten dann als baurechtlicher Nachweis im Sinn der Bauordnung und der Normen. Um bessere Ergebnisse zu erhalten, wurde eine allgemeine Bauarten- Genehmigung (aBG) beim DIBt beantragt. Die aBG Z-70.3-267 wurde 13.09.2021 veröffentlicht und ermöglicht es, den Kmod-Wert für Floatglas, gegenüber der DIN 18008-1:2020:05 noch einmal zu reduzieren.

Dadurch können die Verglasungen, gem. der Typenstatik noch einmal dünner ausgeführt werden und ermöglichen eine große Auswahl der Glasaufbauten, im Vergleich zu der DIN 18008.

tabelle artikel
Tabelle: Stefan Wolter
Rubrik:
Geschrieben von
Stefan Wolter
Diesen Beitrag teilen auf:
Weitere Artikel aus der Rubrik:
magnifiercross